Callboy Alex

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Patente

Tipp: § 14 Abs. 2 MarkenG/ § 14 Abs. 5 MarkenG/ Trade Marks Act 1994 – Section 10/ Lanham Act, 15 U.S.C. §1114/ Trademark Act (商標法) Article 25/ Trademark Law of the PRC – Article 57/ Markenschutzgesetz (MSchG) Art. 13

Kürzere, übersichtliche Variante 
 
  • DE-Patent (DPMA)
  • EP-Patent (EPO)

  • PCT-Anmeldung (WIPO)

1. Nationales Patent – Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Das vorliegende Schutzrecht betrifft ein nationales Patent gemäß dem deutschen Patentrecht, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und geführt wird. Das DPMA ist die zuständige Bundesoberbehörde der Bundesrepublik Deutschland mit Hauptsitz in München, weiteren Dienststellen in Jena und Berlin, und handelt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Die rechtliche Grundlage für die Anmeldung, Prüfung, Erteilung und Aufrechterhaltung eines deutschen Patents bildet insbesondere das Patentgesetz (PatG) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Ein deutsches Patent gewährt dem Patentinhaber gemäß § 9 PatG das ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung im räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, Dritten die Benutzung zu untersagen oder Lizenzen zu vergeben. Der territoriale Schutzumfang ist ausdrücklich auf Deutschland beschränkt. Die maximale Schutzdauer beträgt gemäß § 16 PatG zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag, vorausgesetzt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresgebühren ordnungsgemäß entrichtet werden.
Voraussetzung für die Erteilung eines nationalen Patents ist, dass die Erfindung die Patenterteilungsvoraussetzungen nach §§ 1–5 PatG erfüllt. Hierzu zählen insbesondere die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit sowie die gewerbliche Anwendbarkeit. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind unter anderem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche (§ 1 Abs. 3 PatG), sofern sie keinen technischen Charakter aufweisen.
Das Anmeldeverfahren beim DPMA umfasst die formale Prüfung, gegebenenfalls eine Recherche zum Stand der Technik sowie – auf Antrag – eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgt in der Regel 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag gemäß § 32 PatG. Nach positiver Prüfung wird das Patent erteilt und im Patentblatt bekannt gemacht.
Der rechtliche Schutz eines beim DPMA angemeldeten Patents entfaltet seine Wirkung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Für eine internationale oder europäische Ausdehnung des Schutzes sind separate Verfahren erforderlich, etwa über das Europäische Patentamt oder im Rahmen des PCT-Systems der WIPO. Das nationale Patent stellt jedoch häufig die Grundlage für weiterführende Schutzrechtsstrategien dar und kann als Prioritätsanmeldung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) dienen.
Zusammenfassend handelt es sich bei diesem Schutzrecht um ein nationales deutsches Patent, verwaltet durch das DPMA mit Sitz in München, dessen Rechtswirkung auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist und das den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Patentgesetzes unterliegt.

2. Europäisches Patent – Europäisches Patentamt (EPA / EPO)

Das vorliegende Schutzrecht bezieht sich auf ein europäisches Patent gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Zuständige Behörde für das Prüfungs- und Erteilungsverfahren ist das Europäische Patentamt (EPA, englisch: European Patent Office – EPO) mit Hauptsitz in München sowie weiteren Dienststellen unter anderem in Den Haag, Berlin und Wien. Das Europäische Patentamt ist eine Institution der Europäischen Patentorganisation und rechtlich unabhängig von der Europäischen Union. Entgegen häufigen Annahmen ist nicht die EUIPO, sondern ausschließlich das EPA für europäische Patente zuständig.
Ein europäisches Patent stellt kein einheitliches Schutzrecht dar, sondern ein Bündel nationaler Patente, das nach der Erteilung in den benannten Vertragsstaaten des EPÜ wirksam wird. Der räumliche Schutzumfang erstreckt sich somit auf diejenigen EPÜ-Mitgliedstaaten, für die das Patent nach der Erteilung validiert wurde. Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die Artikel 52 bis 57 EPÜ, welche die materiellen Patentierungsvoraussetzungen regeln.
Gemäß Artikel 52 EPÜ sind europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilbar, sofern sie neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das europäische Prüfungsverfahren ist zentralisiert und umfasst eine formale Prüfung, eine Recherche zum Stand der Technik, eine Veröffentlichung der Anmeldung sowie eine umfassende sachliche Prüfung. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag.
Nach der Erteilung des europäischen Patents tritt eine Phase der nationalen Validierung ein. In dieser Phase müssen gegebenenfalls Übersetzungen eingereicht und nationale Gebühren entrichtet werden, damit das Patent in den jeweiligen Staaten Rechtswirkung entfaltet. Die Durchsetzung, Aufrechterhaltung und etwaige Nichtigkeitsverfahren unterliegen anschließend dem jeweiligen nationalen Recht der validierten Staaten.
Die maximale Schutzdauer eines europäischen Patents beträgt ebenfalls zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag (Art. 63 EPÜ), vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung der Jahresgebühren. Das europäische Patent eignet sich insbesondere für Anmelder, die einen einheitlichen Prüfungsprozess wünschen, aber Schutz in mehreren europäischen Staaten anstreben.
Zusammenfassend handelt es sich hierbei um ein europäisches Patent, erteilt durch das Europäische Patentamt mit Sitz in München, basierend auf dem Europäischen Patentübereinkommen. Die territoriale Wirkung erstreckt sich auf die vom Patentinhaber ausgewählten und validierten EPÜ-Vertragsstaaten.

3. Internationale Patentanmeldung – WIPO (PCT-Verfahren)

Bei dem vorliegenden Schutzrecht handelt es sich um eine internationale Patentanmeldung gemäß dem Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty – PCT). Das PCT-System wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) mit Sitz in Genf, Schweiz, verwaltet. Die WIPO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und koordiniert internationale Schutzrechtsverfahren.
Die internationale PCT-Anmeldung stellt kein internationales Patent im materiellen Sinne dar, sondern ein vereinheitlichtes Anmeldeverfahren, das es dem Anmelder ermöglicht, mit einer einzigen Anmeldung die Grundlage für Patentschutz in derzeit über 150 Vertragsstaaten zu schaffen. Rechtsgrundlage ist der PCT-Vertrag von 1970 sowie die dazugehörige Ausführungsordnung.
Nach Einreichung der internationalen Anmeldung erfolgt zunächst eine internationale Recherche durch eine zugelassene Internationale Recherchenbehörde (ISA), die einen Recherchenbericht sowie eine schriftliche Stellungnahme zur Patentierbarkeit erstellt. Die Anmeldung wird gemäß Artikel 21 PCT in der Regel 18 Monate nach dem Prioritätstag international veröffentlicht. Optional kann zusätzlich eine internationale vorläufige Prüfung nach Kapitel II PCT beantragt werden.
Die internationale Phase des PCT-Verfahrens dient der Zeit- und Kostenoptimierung sowie der strategischen Entscheidungsfindung. Erst mit dem Eintritt in die sogenannte nationale bzw. regionale Phase wird aus der internationalen Anmeldung ein konkretes nationales oder regionales Patentanmeldeverfahren, beispielsweise vor dem DPMA, dem EPA oder anderen nationalen Patentämtern. Die Fristen für den Eintritt in die nationale Phase betragen in der Regel 30 oder 31 Monate ab dem Prioritätstag.
Der Schutzumfang und die spätere Rechtswirkung eines aus einer PCT-Anmeldung hervorgehenden Patents richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen nationalen oder regionalen Patentrecht. Die WIPO selbst erteilt keine Patente und führt keine nationalen Register.
Zusammenfassend handelt es sich bei diesem Schutzrecht um eine internationale Patentanmeldung nach dem PCT, verwaltet durch die WIPO mit Sitz in Genf. Sie bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für Patentschutz in einer Vielzahl von Staaten, ohne selbst ein unmittelbar durchsetzbares Patent darzustellen.

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