Das vorliegende Schutzrecht betrifft ein nationales Patent gemäß dem deutschen Patentrecht, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und geführt wird. Das DPMA ist die zuständige Bundesoberbehörde der Bundesrepublik Deutschland mit Hauptsitz in München, weiteren Dienststellen in Jena und Berlin, und handelt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Die rechtliche Grundlage für die Anmeldung, Prüfung, Erteilung und Aufrechterhaltung eines deutschen Patents bildet insbesondere das Patentgesetz (PatG) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Ein deutsches Patent gewährt dem Patentinhaber gemäß § 9 PatG das ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung im räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, Dritten die Benutzung zu untersagen oder Lizenzen zu vergeben. Der territoriale Schutzumfang ist ausdrücklich auf Deutschland beschränkt. Die maximale Schutzdauer beträgt gemäß § 16 PatG zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag, vorausgesetzt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresgebühren ordnungsgemäß entrichtet werden.
Voraussetzung für die Erteilung eines nationalen Patents ist, dass die Erfindung die Patenterteilungsvoraussetzungen nach §§ 1–5 PatG erfüllt. Hierzu zählen insbesondere die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit sowie die gewerbliche Anwendbarkeit. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind unter anderem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche (§ 1 Abs. 3 PatG), sofern sie keinen technischen Charakter aufweisen.
Das Anmeldeverfahren beim DPMA umfasst die formale Prüfung, gegebenenfalls eine Recherche zum Stand der Technik sowie – auf Antrag – eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgt in der Regel 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag gemäß § 32 PatG. Nach positiver Prüfung wird das Patent erteilt und im Patentblatt bekannt gemacht.
Der rechtliche Schutz eines beim DPMA angemeldeten Patents entfaltet seine Wirkung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Für eine internationale oder europäische Ausdehnung des Schutzes sind separate Verfahren erforderlich, etwa über das Europäische Patentamt oder im Rahmen des PCT-Systems der WIPO. Das nationale Patent stellt jedoch häufig die Grundlage für weiterführende Schutzrechtsstrategien dar und kann als Prioritätsanmeldung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) dienen.
Zusammenfassend handelt es sich bei diesem Schutzrecht um ein nationales deutsches Patent, verwaltet durch das DPMA mit Sitz in München, dessen Rechtswirkung auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist und das den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Patentgesetzes unterliegt.